Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Dies bedeutet, dass das Geschäft weder mit einer gewerblichen noch mit einer selbständigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht (§ 13 BGB).
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle Vertragsabreden sind schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu treffen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des
Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl. Kopien auf
Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von
ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der
Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Notdienstpauschale sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge
berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der
entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das
Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach
Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme bei Werkvertrag
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Sachmängel – Verjährung
1. Herstelleraussagen zu besonderen Leistungen, Eigenschaften oder der Haltbarkeit eines Produkts, etwa in Produktunterlagen oder Werbung (z. B. eine 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Werkvertrags.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB innerhalb von fünf Jahren nach der Abnahme eines Werkvertrags für Bauarbeiten an einem Bauwerk, und zwar:
a) bei der Neuerrichtung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (z. B. Auf- und Anbauarbeiten)
b) bei Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk, wenn diese Arbeiten
• bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
• nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind • und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.
3.Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 309 Nr. 8 b) ff) BGB innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk, sofern diese Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Nutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorschreibt, wie beispielsweise bei:

• arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB),
• Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
• werkvertraglicher Haftung für Schäden, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen am Leben, Körper oder der Gesundheit verursacht wurden.
4. Die Mängelbeseitigungspflicht entfällt für Mängel, die nach der Abnahme durch schuldhafte fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale, bestimmungsgemäße Abnutzung bzw. Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind
5. Kommt der Unternehmer der Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt objektiv kein Mangel am Werk vor und hat der Verbraucher schuldhaft gehandelt,
so hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Sofern keine Vergütung vereinbart wurde, gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit
dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden
kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der
Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Un-
ternehmers fällt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält
sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs- recht an
den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag vor.
IX. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.