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Eckpunkte der neuen Heizungsförderung ab dem 21. Juli 2026

Eckpunkte der neuen Heizungsförderung ab dem 21. Juli 2026

Ab Dienstag, dem 21. Juli 2026, gelten für die Heizungsförderung von Wohngebäuden folgende Regelungen:

Grundförderung

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Investitionskosten.

Der Förderhöchstbetrag beläuft sich auf:

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
  • 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit sowie
  • 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Ab dem 1. Februar 2027 reduziert sich der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit erstmals um 750 Euro. Anschließend erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres eine weitere Reduzierung um jeweils 750 Euro.

Einkommensbonus

Für selbstnutzende Eigentümer wird die Förderung künftig stärker nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt. Zusätzlich zur Grundförderung kann ein Einkommensbonus beantragt werden:

  • 40 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro,
  • 30 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro,
  • 10 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro.

Familienzuschlag

Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind profitieren von einem einmaligen Familienzuschlag. Dabei wird das maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen um 10.000 Euro reduziert. Dadurch erhöhen sich die effektiven Einkommensgrenzen für den Einkommensbonus:

  • 40 % Einkommensbonus bis zu einem tatsächlichen Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro,
  • 30 % bis 50.000 Euro,
  • 10 % bis 60.000 Euro.

Beispielsweise reduziert sich bei einer Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit besteht Anspruch auf den 40-prozentigen Einkommensbonus anstelle des 30-prozentigen Bonus.

Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen und beträgt 16 % der förderfähigen Kosten. Ab dem 1. Februar 2027 wird er erstmals um 4 Prozentpunkte reduziert und sinkt anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um weitere 4 Prozentpunkte.

Wertschöpfungsbonus ab dem ersten Quartal 2027

Ab dem ersten Quartal 2027 ist die Einführung eines Wertschöpfungsbonus vorgesehen. Für Wärmepumpen, die außerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, reduziert sich die Grundförderung auf 15 %. Für innerhalb der Europäischen Union gefertigte Wärmepumpen wird ein Wertschöpfungsbonus von 15 % gewährt, sodass die bisherige Grundförderung in voller Höhe erhalten bleibt.

Wegfall bisheriger Förderbestandteile

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen entfallen:

  • der Effizienzbonus sowie
  • der Emissionsminderungszuschlag.