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in der Region Bergstrasse
Ab Dienstag, dem 21. Juli 2026, gelten für die Heizungsförderung von Wohngebäuden folgende Regelungen:
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Investitionskosten.
Der Förderhöchstbetrag beläuft sich auf:
Ab dem 1. Februar 2027 reduziert sich der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit erstmals um 750 Euro. Anschließend erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres eine weitere Reduzierung um jeweils 750 Euro.
Für selbstnutzende Eigentümer wird die Förderung künftig stärker nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt. Zusätzlich zur Grundförderung kann ein Einkommensbonus beantragt werden:
Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind profitieren von einem einmaligen Familienzuschlag. Dabei wird das maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen um 10.000 Euro reduziert. Dadurch erhöhen sich die effektiven Einkommensgrenzen für den Einkommensbonus:
Beispielsweise reduziert sich bei einer Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit besteht Anspruch auf den 40-prozentigen Einkommensbonus anstelle des 30-prozentigen Bonus.
Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen und beträgt 16 % der förderfähigen Kosten. Ab dem 1. Februar 2027 wird er erstmals um 4 Prozentpunkte reduziert und sinkt anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um weitere 4 Prozentpunkte.
Ab dem ersten Quartal 2027 ist die Einführung eines Wertschöpfungsbonus vorgesehen. Für Wärmepumpen, die außerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, reduziert sich die Grundförderung auf 15 %. Für innerhalb der Europäischen Union gefertigte Wärmepumpen wird ein Wertschöpfungsbonus von 15 % gewährt, sodass die bisherige Grundförderung in voller Höhe erhalten bleibt.
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen entfallen:
